Kleingärtnerverein "Tönniesberg" e.V.
mit den Kolonien Deisterblick, Hanomag I und II, Hanomag III

Vereinssatzung

SATZUNG
 
des Kleingärtner-Verein Tönniesberg e. V.
 
1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Tönniesberg e. V.
und hat seinen Sitz in Hannover.
1a. Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner dar und umfasst die Kolonien:
Deisterblick, Hanomag I+II und Hanomag III
2. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Hannover unter der Nr.2356 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2. Zweck und Aufgaben
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZweckdesVereins fremdsind, oder
durchunverhältnismäßighoheVergütungenbegünstigtwerden.
(2) Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:
(a) Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des
öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung,
b. Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teildes öffentlichen Grüns in der
Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge. Verbindung zur Natur zu erhalten.Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, daß öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten
der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebietdienen,
d. bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestrebungen mitzuwirken,
e. Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, insbesondere die deutsche Schreberjugend zu fördern,
f. Ausbau der Kleingartenanlage in Anpassung an den modernen Städtebau.
(3) Gemeinnützigkeitsbestimmungen:
a. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschafterhalten.
b. Die Mitglieder dürfen bei.ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
c. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.
2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen
Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den
Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben.
3. Die Anmeldung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen
Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
 
4. Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung für sich als
rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das
Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag und den Pachtzins für das vom Verein
verwaltete Gartengrundstück pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch einen
Ersatzmann stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Anzahl der zu leistenden
Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrage werden durch jeweiligen
Versammlungsbeschluß festgelegt.
6. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglieddem Vorstand unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
 
4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oderAusschließung.
2. Der freiwillige Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung eine
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied
bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
3. Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der
Auschliessungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht zur Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
5. Ausschließungsgründe sind:
 
5.a.die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung durch den Vorstand,
5.b.ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des
vom Verein betreuten Geländes,
5.c. die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den
Vorstand,
5.d.dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit,
5.e.die vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
5.f.gröbliche Beleidigung des Vorstandes,
5.g.Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne behördliche und
Vorstandsgenehmigung,
5.h.das Weiterverpachten oder Überlassen des Gartens an einen dritten ohne Genehmigung des
Vorstandes.
 
5.i. Verlust der Geschäftsfähigkeit,
5.j.Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Bestrafung mit Zuchthaus während der Mitgliedschaft,
5.k.mit Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Kündigungsverfahren, das
Pachtverhältnis betreffend, nach dem geltenden
Kleingartenrecht unverzüglich einzuleiten. Zur Deckung
etwaiger Verpflichtungen können Baulichkeiten, Obstbäume und anderes, die Besitz des Mitgliedes auf dem
Garten sind, vom Verein für seine Forderungen im Rahmen des Verpächterpfandrechtes verwertet werden.
 
5. Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
 
6. Der Vorstand
6. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 
6.a.4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und
6.b.drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB bestehtaus: dem 1.Vorsitzenden,
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1.Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit dem
1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen
Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen.
(3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder- sind Beisitzer und bestehen aus dem 2. Kassierer, dem 2. Schriftführer
sowie dem Vereinsfachberater.
Außerdem gelten als Beisitzer zum erweiterten Vorstand die Kolonie- und Wegeobleute, der Jugendleiter
und der Vertreter des Vereinsfachberaters.
(4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar
mit der Maßgabe, dass in den ungeraden Jahren: der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2.
Schriftführer und der .Vereinsfachberater
und in den geraden Jahren: der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer und der 1. Schriftführer ausscheiden.
Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahreshauptversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
 
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen
Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus Bare Auslagen und Lohnausfall durch
Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem
Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
 
7.Mitgliederversammlung
 
7.1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden
werden können.
7.2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.
7.4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines
Drittels der anwesenden Mitglieder.
 
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahlen des Vorstandes und der Revisoren,
d. die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
e. die Einsetzung von Ausschüssen,
f. die Änderung der Satzung,
g. die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
7.4.8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane
(1) Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
 
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter
einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich, oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen.
Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher
einzuladen.
(3) Versammlungsleitung.
Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Beschlussfassung.
Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es
erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des
Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.
(5) Beschlussfähigkeit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein
Stellvertreter anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der
Mitgliederversammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall für den 2. Vorsitzenden die
Anwesenheit obligatorisch.
(6) Niederschriften.
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten
Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch den Vorstand bzw.
durch die Mitgliederversammlung von dem Protokollführer sowie von dem
Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
 
7.4.9. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
7.4.9.1.Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind im Januar
eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. Der Pachtzins ist spätestens bis zum 15. Dez. eines jeden
Jahres an den Verein abzuführen.
7.4.9.2.Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu
erwartende Einnahmen gedeckt sind.
7.4.9.3.Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit
sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
7.4.9.4Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf,
mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse-, Bücher und Belege des
Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den
Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.
 
7.4.10. Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung,
sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
7.4.11. Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins
7.4.11.1.
Die Änderung des Vereinszweckes, sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
7.4.11.2.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zur Schaffung
neuer Kleingärten und Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten,
müssen vor Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt erörtert werden.
7.4.12. Begriffsbestimmungen
7.4.12.1Unter einfacher Stimmenmehrheit (8. (4)) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr
beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind
nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
7.4.12.2.Für die Berechnung der 2/3, 3/4 und 4/5 Mehrheit gilt 12. (1) sinngemäß.
 
GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDES
1. Der 1. Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins. Er ist im Zusammenwirken mit einem zweiten
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins vor Behörden, Gerichten usw.
und seinen Mitgliedern gegenüber berechtigt.
2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfall
des 1. Vorsitzenden dessen Stellvertretung und die Leitung des Vereins.
3. Der 1. Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter
Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters führte den diesbezüglichen Schriftverkehr.
Der 2. Kassierer ist sein Vertreter.
4. Der 2. Kassierer erledigt alle Versicherungs- und Schadensfälle.
Die Versicherungsgeschäfte übernimmt in die Verhinderungsfälle des 2, Kassierers der 1. Kassierer.
5. Der 1. Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane.
Der 2. Schriftführer ist sein Vertreter.
6. Der Vereinsfachberater sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der
Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er wird von den Koloniefachberatern und
den Kolonie bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeitunterstützt.
 
, Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur
Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt.
Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören,
werden vom Vorstand durch Wahl berufen.